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Urkunden

Personenstandsurkunden werden grundsätzlich nur von dem Standesamt ausgestellt, welches das ihm zugrunde liegende Personenstandsbuch führt.

Von Ihren bereits vorhandenen, deutschen standesamtlichen Urkunden können Sie zwar unbegrenzt Kopien fertigen, jedoch ist deren Beglaubigung nicht zulässig. Unbeglaubigte Fotokopien von standesamtlichen Urkunden haben keinerlei Beweiskraft! 

Aus Gründen des Datenschutzes ist das Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden eingeschränkt. Deshalb können Personenstandsurkunden nur erhalten:

  1.  Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, wenn sie den Zweck angeben;
  2.  Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge;
  3.  Andere natürliche und juristische Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Bei Geburten- und Sterberegister haben Geschwister der Bezugspersonen kraft Gesetzes automatisch ein rechtliches Interesse an der Urkundenerteilung. Familienforschung begründet kein rechtliches Interesse!

  • Gebühren

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