Hunde: Hundesteuer
Leistungsbeschreibung
Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet eine Hundesteuer erheben.
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes und einer kommunalen Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer erhoben werden.
Halter eines Hundes ist, wer nicht nur vorübergehend
- über dessen Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung etc. entscheidet, also die Bestimmungsmacht hat,
- aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,
- den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt und
- das Risiko seines Verlustes trägt.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig binnen 14 Tagen vor.
Je nach Regelung in der Gemeinde erhält der Hundehalter eine Hundesteuermarke, die mitgeführt oder am Halsband des Hundes befestigt und nach Abmeldung wieder abzugeben ist.
Darüber hinaus ist nach § 5 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) ein Hund, der älter als drei Monate ist, durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Diese Nummer ist bei An- oder Abmeldung anzugeben.
An wen muss ich mich wenden?
An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Was sollte ich noch wissen?
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu bestimmten Bewachungszwecken gehalten werden (zum Beispiel Bewachung von Herden oder abgelegenen Wohngebäuden) sowie für Blindenhunde und Sanitätshunde.
Was und wann muss ich bezahlen?Seit dem 01.01.2011 beträgt die Hundesteuer jährlich
- für den 1. Hund 100,00 €
- für jeden weiteren Hund 120,00 €
- für den 1. gefährlichen Hund 330,00 €
- für jeden weiteren gefährlichen Hund 820,00 €
und ist vierteljährlich jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten. Eine jährliche Zahlung der Hundesteuer, jeweils am 01.07. eines Jahres, ist möglich. Hierfür ist ein formloser schriftlicher Antrag, spätestens zum 30.11. des Vorjahres zu stellen. Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis Ihre Änderung beantragt wird.
Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Finanzbuchhaltungder Stadt Brunsbüttel eine Einzugsermächtigung erteilen.
Was und wann muss ich bezahlen?Seit dem 01.01.2019 beträgt die Hundesteuer jährlich
- für den 1. Hund 120,00 €
- für jeden weiteren Hund 150,00 €
- für den 1. gefährlichen Hund 360,00 €
- für jeden weiteren gefährlichen Hund 840,00 €
und ist vierteljährlich jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten. Eine jährliche Zahlung der Hundesteuer, jeweils am 01.07. eines Jahres, ist möglich. Hierfür ist ein formloser schriftlicher Antrag, spätestens zum 30.11. des Vorjahres zu stellen. Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis Ihre Änderung beantragt wird.
Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Finanzbuchhaltung der Stadt Brunsbüttel eine Einzugsermächtigung erteilen.
Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit einer kommunalen Satzung
Rechtsgrundlage
Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit einer kommunalen Satzung