Sanierung
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Beratung
Fragen, die sich im Zusammenhang mit der städtebaulichen Erneuerung – insbesondere privater Vorhaben – ergeben, beantwortet Ihnen gerne:
Treuhändischer Sanierungsträger der Stadt Brunsbüttel
GOS Gesellschaft für Ortsentwicklung und Stadterneuerung mbH
Kleiner Kuhberg 22-26
24103 Kiel
www.gos-gsom.deSimon Kropshofer
040 59 36 36 210
brunsbuettel@gos-mbh.deLena Faster
040 59 36 36 240
brunsbuettel@gos-mbh.de -
Entwicklungskonzept (IEK)
IEK // Integriertes Entwicklungskonzept
Im Städtebauförderungsprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz” ist ein integriertes (städtebauliches) Entwicklungskonzept (IEK) aufzustellen, in dem die Ziele und Maßnahmen zur Bewältigung der strukturellen Schwierigkeiten im Fördergebiet schriftlich darzustellen sind. In dem Entwicklungskonzept sind die Ergebnisse eines aktuellen gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes zu berücksichtigen. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits bestehendes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten.
siehe auch Akkordeon „Vorbereitende Untersuchungen”
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Sanierungsverfahren
Das Baugesetzbuch (BauGB) kennt zwei unterschiedliche Verfahrensarten für die Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen: das umfassende Sanierungsverfahren (§ 142 Abs. 4 BauGB i.V.m. §§ 152 ff. BauGB) und das vereinfachte Sanierungsverfahren (§ 142 Abs. 4 BauGB). Sie unterscheiden sich vor allem in der Intensität, mit der die Stadt auf die Entwicklung der Bodenpreise, auf den Bodenverkehr und auf tatsächliche Veränderungen im Sanierungsgebiet Einfluss hat.
Wahl des Sanierungsverfahrens
Die Wahl des Verfahrens richtet sich nach der Zielsetzung und den Aufgaben der Sanierung und der im Zuge der Sanierung vorgesehenen Anwendung von besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB.
Die Stadt muss sich vor der Beschlussfassung über die Sanierungssatzung mit der Weichenstellung zwischen dem umfassenden Verfahren und dem vereinfachten Verfahren auseinandersetzen. Die Entscheidung der Stadt über die Verfahrensart erfolgt insbesondere auf Grundlagen der:
- anzustrebenden allgemeinen Ziele der Sanierung im Vergleich zu der vorhandenen Situation im Sanierungsgebiet;
- Durchführung der Sanierung im Allgemeinen und unter Berücksichtigung der aufgrund der anzustrebenden Sanierungsmaßnahmen zu erwartender Entwicklung der Bodenpreise;
- Möglichkeiten der Stadt, Grundstücke für Ziele und Zwecke der Sanierung zum sog. sanierungsunbeeinflussten Grundstückswert (Anfangswert) zu erwerben oder die Vermeidung von Erschwernissen bei privaten Investitionen durch unkontrollierte Bodenwerterhöhungen, die sich in der Preisgestaltung ohne Preisprüfung niederschlagen.
Folglich wird die Entscheidung, ob die Sanierung im „vereinfachten” oder im „umfassenden” Verfahren durchzuführen ist, aufgrund der Beurteilung der vorgefundenen städtebaulichen Situation und des sich abzeichnenden Sanierungskonzeptes getroffen. Die Verfahrensentscheidung hängt dabei insbesondere auch von der prognostischen Einschätzung ab, ob wesentliche sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen aufgrund der angestrebten städtebaulichen Zielsetzungen zu erwarten sind. Es ist dabei zum einen zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass bereits durch die Sanierungsabsicht Bodenwertsteigerungen ausgelöst werden, die dann insbesondere erforderlichen städtischen Grunderwerb für die geplanten Neuordnungsmaßnahmen beeinträchtigen könnten. Zum anderen ist die Anwendung der §§ 152 –156a BauGB im Hinblick auf die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Mitfinanzierung der Sanierung zu beurteilen.
Das umfassende Verfahren wird insbesondere dann angewendet, wenn die Erhebung von Ausgleichsbeträgen gemäß §§ 152 –156a BauGB bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen angestrebt wird. Sofern die Durchführung der Sanierung auch ohne die Erhebung von Ausgleichsbeträgen möglich ist, schlägt der Gesetzgeber das vereinfachte Sanierungsverfahren nach § 142 Abs. 4 BauGB vor.
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Städtebauförderung
Die städtebauliche Erneuerung und Entwicklung ist für die Kommunen mit erheblichen Kosten verbunden. Seit Anfang der 1970er Jahre fördern daher Bund und Länder städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Städten und Gemeinden. Der Bundesgesetzgeber hat die Städtebauförderung als Gemeinschaftsfinanzierung von je 1/3 Bund, Land und Stadt gesetzlich verankert und als Daueraufgabe bestätigt (Art. 104 b des Grundgesetzes (GG) i.V.m. §§ 164a und 164b BauGB).
Die Programme der Städtebauförderung dienen der städtebaulichen Erneuerung der Städte und Gemeinden in den Bundesländern. Sie leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung und Modernisierung von Gebäuden, zur Erneuerung des Wohnumfeldes sowie zur Revitalisierung der Innenstädte und Stadtteilzentren.
Städtebauförderungsprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz” wird „Sozialer Zusammenhalt”
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird die alten sechs Förderprogramme nicht weiterführen, darunter auch das Programm Städtebaulicher Denkmalschutz, in dem sich das Beamtenviertel befand. Das neue Förderprogramm für das Sanierungsgebiet wird Sozialer Zusammenhalt sein.
Die Programmziele des neuen Programms bestehen weiterhin darin, die Wohn- und Lebensqualität sowie die Nutzungsvielfalt in den Quartieren zu erhöhen, die Integration aller Bevölkerungsgruppen zu unterstützen und den Zusammenhalt in der Nachbarschaft zu stärken. Im neuen Programm werden das Quartiersmanagement und die Mobilisierung von Teilhabe und ehrenamtlichem Engagement stärker betont.
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Verfügungsfonds
Der Verfügungsfonds befindet sich noch in der Vorbereitung. Sobald er verfügbar ist, erfahren Sie es hier.
Gestalten Sie mit!
Sie sind Eigentümer, Einzelhändler, ein Verein oder eine Initiative, gemeinnütziger Träger, Bildungs- und Betreuungseinrichtung oder Einzelperson und haben eine Projektidee für die Aufwertung des Beamtenviertels?
Dann beantragen Sie einen finanziellen Zuschuss für Ihr Projekt mithilfe des Verfügungsfonds.
Es werden Maßnahmen gefördert, die einen nachweisbaren, nachhaltigen Nutzen für die Ortsmitte und das Sanierungsgebiet haben.
Ziele des Verfügungsfonds
Die Projektideen sollen
- eine nachhaltige Entwicklung/ Aufwertung innerhalb des Sanierungsgebietes
- einen nachvollziehbaren Nutzen für das Sanierungsgebiet haben
- als Nachbarschafts- und Gemeinschaftsaktionen zum Mitmachen aktivieren
- das Image und die Identifikation mit dem Beamtenviertel Brunsbüttel verbessern.
Auch kleine Projekte oder Aktionen können einen großen Beitrag zur Aufwertung, Belebung und Stärkung des Beamtenviertels leisten.
Als Besonderheit des Städtebauförderungsprogramms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren” besteht die Möglichkeit, einen Verfügungsfonds zur stärkeren Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen einzurichten. Dieser zielt darauf ab, privates Engagement/ Finanzressourcen für die Erhaltung/ Entwicklung zentraler Stadtbereiche zu aktivieren und in die Finanzierung von kleineren Einzelmaßnahmen einzubinden. Der Fonds finanziert sich bis zu 50% aus Mitteln der Städtebauförderung und zu mindestens 50% aus Mitteln der Wirtschaft, Immobilien- und Standortgemeinschaften oder sonstigen Privaten. Der Anteil an dem Verfügungsfonds, der nicht aus der Städtebauförderung stammt, kann auch für nicht investive Maßnahmen eingesetzt werden. Die Stadt kann bei Bedarf die organisatorischen Voraussetzungen für die Einrichtung des Verfügungsfonds mit der Bildung eines Beirates schaffen.
Der zur Verfügung stehende Etat für einen Verfügungsfonds beträgt jährlich maximal 60.000 Euro. Jeder Bürger oder Akteur kann einen Antrag stellen. Über die Verfügung der Mittel entscheidet der Beirat im Rahmen seiner Sitzungen gemäß den Richtlinien des Förderprogramms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren”.
Die Stadt Brunsbüttel prüft derzeit die Einrichtung eines Verfügungsfonds.
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Vorbereitende Untersuchungen
Die Stadt hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes Vorbereitende Untersuchungen (VU) durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsgrundlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die Vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.
Nach § 141 BauGB sind vorbereitende Untersuchungen erforderlich, um Entscheidungsgrundlagen über die Notwendigkeit und Durchführbarkeit der Sanierung zu erhalten und um die Voraussetzungen für die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes zu schaffen.
Vorbereitende Untersuchungen „Beamtenviertel”
Die Ratsversammlung der Stadt Brunsbüttel hat am 25.02.2015 den Beschluss über die Vorbereitenden Untersuchungen (VU) gemäß § 141 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst. Damit verbunden sind für das abgegrenzte Gebiet zum einen die Auskunftspflicht gemäß § 138 BauGB und die Möglichkeit der Veränderungssperre gemäß § 15 BauGB.
Die Vorbereitenden Untersuchungen im Gebiet „Beamtenviertel und angrenzende Straßen” sind abgeschlossen und in das Integrierte Entwicklungskonzept IEK eingeflossen. Die Ergebnisse wurden durch complan Kommunalberatung zusammen mit dem Bauamt in einer Abschlussveranstaltung am 30.05.2017 in der Aula der Gemeinschaftsschule vorgestellt.
In vielen Städten sind nicht nur einzelne Gebäude erhaltenswert, sondern ganze Straßenzüge, Plätze, historische Stadtkerne oder Stadtquartiere. Aufgabe des Städtebaulichen Denkmalschutzes ist es, diese historischen Ensembles mit ihrem besonderen Charakter und in ihrer Gesamtheit zu erhalten. Das Bund-Länder-Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz” unterstützt Gesamtmaßnahmen, um insbesondere historische Stadtkerne zu erhalten.
Die Aufgabenstellung sieht darüber hinaus die Erarbeitung eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes vor. Beides ist an der Strategie des Programms Städtebaulicher Denkmalschutz auszurichten. Das Baugesetzbuch (BauGB) bildet die rechtliche und verfahrenstechnische Grundlage, nach der Sanierungsmaßnahmen vorbereitet, durchgeführt und gemäß den Richtlinien der Länder gefördert werden.
Die historischen Stadtkerne und Stadtquartiere sollen sich zu lebendigen Orten entwickeln, die für Wohnen, Arbeit, Kultur und Freizeit gleichermaßen attraktiv sind und sowohl Einwohner als auch Besucher anziehen.
Auch als Wirtschafts- und Standortfaktor stellen baukulturell wertvolle Stadtkerne und Stadtquartiere ein großes Potenzial dar: Aufgrund ihres historisch gewachsenen Stadtkerns und ihres individuellen Erscheinungsbildes sind sie attraktiv für Touristen und werden von Unternehmen bei der Standortwahl bevorzugt. Darüber hinaus stärken Sanierungsmaßnahmen die örtliche mittelständische Wirtschaft, insbesondere das Handwerk.
Stand 13.10.2021